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Statuten Download

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 
Unter dem Namen „SchafeOBWALDEN" besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein mit dem Zweck der gemeinsamen Selbsthilfe für ihr Mitglieder zur Hebung und Förderung einer gesunden und wirtschaftlichen Schafzucht und -Haltung des Kanton Obwaldens und Umgebung im Sinne von Artikel 60 - 79 ZGB.

Art. 2 
Der Sitz des Vereins ist am Wohnort des jeweiligen PräsidentenIn.

Art. 3 
Der Verein bezweckt die Hebung und Förderung der Schafhaltung, sowie der Interessenvertretung gegenüber dem Schweizerischen Schafzuchtverband, den kantonalen Behörden, den kantonalen Tierzuchtorganisationen, dem Veterinäramt der Urkantone sowie sämtlichen weiteren Interessensvertretungen gegenüber nationalen und kantonalen Verbänden und Organisationen im Zusammenhang mit der Schafhaltung. 

II. Mitgliedschaft

Art. 4 
Mitglied des Vereins kann jede Schafhalterin und jeder Schafhalter, so wie jede Person die der Schafhaltung eng verbunden ist, aus dem Kanton Obwalden und Umgebung werden. Personen, welche dem Verein beitreten wollen, haben sich schriftlich beim PräsidentenIn anzumelden. Die Aufgenommenen haben die Vereinsstatuten mit der unterschriebenen Beitrittserklärung anzuerkennen. 
Aufnahmen in den Verein werden durch den Vereinsvorstand provisorisch vollzogen unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Generalversammlung. Neu aufgenommene Mitglieder werden erst nach Genehmigung durch die Generalversammlung zahlungspflichtig.

Art. 5 
Die Mitgliedschaft erlischt infolge schriftlicher Austrittserklärung, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muss schriftlich an den PräsidentenIn gerichtet werden. Auf Antrag des Vorstandes können durch Beschluss der Generalversammlung Mitglieder, die dem Vereinszweck, den Statuten, den Beschlüssen der Generalversammlung und den Anordnungen des Vorstandes zuwider handeln, ausgeschlossen werden. 
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen, sind aber zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages verpflichtet.

Art. 6 
Der Jahresbeitrag für den Verein wird jeweils auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgesetzt.

Art. 7 
Für Verpflichtungen des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Att. 8 
Anträge sind 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9 
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Vereinsmitglied, das sich in hervorragender Weise um die Schafhaltung im Vereinsgebiet verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernannt werden. 

III. Organisation

Art. 10 
Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle

Die Generalversammlung 

Art. 11 
Bei Abstimmungen und Wahlen verfügt jedes Aktiv-und Passivmitglied, jedes Vorstandsmitglied, jedes Ehrenmitglied sowie jedes Mitglied der Kontrollstelle über eine Stimme. 
Der Generalversammlung obliegen im Grundsatz folgende Geschäfte:

  1. Begrüssung und Appell
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Genehmigung des Protokolls
  4. Jahresbericht des PräsidentenIn
  5. Jahresbericht des ZuchtbuchführersIn
  6. Wahl des VereinspräsidentenIn und des Vorstandes
  7. Wahl der Kontrollstelle und der Zuchtbuchführung
  8. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie den Bericht der Kontrollstelle
  9. Aufnahme neuer Mitglieder
  10. Mutationen
  11. Anträge
  12. Genehmigung des vorgelegten Arbeitsprogramms
  13. Krediterteilung an den Vorstand - Beschlussfassung über Abhaltung von Ausstellungen, Märkten und anderen Anlässen
  14. Beschlussfassung über Beitritt des Vereines zu kantonalen, regionalen und schweizerischen Interessenvereinigungen
  15. Ehrungen
  16. Verschiedenes

Für sämtliche Wahlen und Abstimmungen, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Art. 17 ist die Stimmenmehrheit erforderlich.

Art. 12 
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand anzuordnen, so oft es die Umstände erfordern, oder wenn 1/3 der Mitglieder es verlangt.

Art. 13 
Der Vorstand wird auf je 4 Jahre gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:

1 PräsidentIn (jährliche Bestätigungswahl)
4 Vorstandsmitglieder (die Vorstandsmitglieder konstituieren sich selber)

Der Präsidentin wird auf ein Jahr gewählt. Er leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Vorstand nach aussen. Er hat auch die Vorstandssitzungen einzuberufen. Namens des Vorstandes zeichnen der Präsidentin, der Sekretärin oder Kassierin zu zweien.

Art. 14 
Dem Vorstand obliegen

  • Die statutengemässen Einladungen zur Generalversammlung
    Diese haben vierzehn Tage vor derselben zu erfolgen.
  • Die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Die Leitung der Geschäfte an der Generalversammlung
  • Die Prüfung der Vereinsrechnung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Festlegung der Entschädigung an die Vereinsorgane
  • Die Wahl von Spezialkommissionen
  • Das Expertenwesen
  • Die Bestellung der Experten der jeweiligen Schauen und Ausstellungen
  • Die Ausführung der Leistungsvereinbarungen mit dem schweizerischen Schafzuchtverband und allfälligen Vereinbarungen mit Vereinen und Genossenschaften
  • Organisation und Ausführung des Zuchtbuches
  • Interessenvertretung gegenüber Behörden, Verbänden, Organisationen
  • Die Verbindung und Unterstützung des interkantonalen Schafausstellungsmarktes Obwalden 

Der Vorstand ve1ieilt unter sich an der konstituierenden Sitzung die Aufgaben. Der Präsidentin überwacht die Ausführung der Aufgaben.

Art. 15 
Die Kontrollstelle hat die Aufgabe, das Rechnungswesen und den Qeschäftsga11g zu kontrollieren, (Die Jahresrechnung nachzuprüfen und der Generalversammlung hierüber schriftlichen Bericht und Anträge vorzulegen. Die Kontrollstelle besteht aus zwei RevisorenInnen, die turnusgemäss für 4 Jahre gewählt werden. Mindestens dem RevisorIn sollte mit dem Rechnungswesen speziell vertraut sein. 

IV. Finanz-und Rechnungswesen

Art. 16 
Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Geldmittel werden beschafft durch:

  1. Jahresbeiträge der Mitglieder
  2. Freiwillige Beiträge
    (Interkantonaler Zuchtschaf-Ausstellungsmarkt)
  3. Reine1träge aus dem Geschäftsverkehr des Vereines
  4. Staatliche, kantonale und andere Zuwendungen
  5. Einnahmen aus den Schlachtschafannahmen
    Bei den Schlachtschafannahmen wird ein Unkostenbeitrag pro abgegebenes Schaf erhoben.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Spätestens Innerhalb eines Monates nach Ende des Geschäftsjahres hat der KassierIn zuhanden des Vorstandes und der Kontrollstelle die abgeschlossene Rechnung vorzulegen. 
Spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung liegen die Betriebsrechnung, die Bilanz und der Bericht der Kontrollstelle dem Vorstand zur Einsichtnahme bereit. Die Kontrollstelle erstellt zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die geprüfte Jahresrechnung. 

V. Abänderung der Statuten und Auflösung des Vereins

Art. 17 
Zur Abänderung der Statuten, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, wenn der Beschluss Gültigkeit erlangen soll.

Art. 18 
Die Liquidation des Vereins wird durch den letzten Vorstand oder durch eine von dem Verein hierzu gewählte Kommission nach Massgabe von OR Art. 109 und ff. vorgenommen. Über ein bei der Liquidation vorhandenes Vereinsvermögen entscheidet die letzte Generalversammlung. Sie kann auch die Verteilung unter den zum Zeitpunkt der Liquidation im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitglieder beschliessen.

Art. 19 
Allfällige Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Vereinsvorstand in Vereinsangelegenheiten, sollen schiedsgerichtlich endgültig beu11eilt werden. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliede1n, je eine Vertretung vom Kläger und Beklagten und ein Schiedsgerichtspräsident, welcher vom Kantonsgerichtspräsidium Obwalden e1nennt wird. 

VI. Schlussbestimmungen

Art. 20 
Inkrafttreten 
Die Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft

Art. 21 
Genehmigung 
Die vorliegenden Statuten werden an der Generalversammlung vom 3.Juli 2024 genehmigt. 

 

Stalden, 3. Juli 2024